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Geringfügigkeitsschwelle - Glücksspiel bei geringen Einsätzen

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Stand August 2007

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Ebenso wird argumentiert, dass die Höhe des Wett-Einsatzes zu einer Unterscheidung zwischen Glücksspiel und Unterhaltungsspiel dienen könne. Wenn der Einsatz zur Deckung des Verwaltungsaufwandes dient, so wäre dies ein Geschicklichkeitsspiel.

Ähnlich wird bei einem Preisausschreiben argumentiert. Hier werden durch die Briefmarke oder Premium SMS die Kosten für die Verwaltung beglichen. Ebenso kann bei einem geringen Wetteinsatz nicht ein ruinöses Wetten vermutet werden, vor dem der Staat seine Bürger schützen müsste.

Allerdings haben die Preisausschreiben für Gewinnspiele, bei dem man per Premium SMS teilnimmt, dem deutschen Fernsehen eine nicht unerhebliche Einnahmequelle eröffnet. Manche Nischensender können ohne diese Einnahmequelle gar nicht mehr das normale Programm refinanzieren.

Lt. § 284 StGB liegt Glücksspiel vor, wenn ein Einsatz geleistet wird. Was im Einzelnen unter einem „Einsatz“ zu verstehen ist, ergibt sich nicht aus dem Gesetz.

Von einem Einsatz wird in der Rechtssprechung gesprochen, wenn es sich um einen nicht ganz unerheblichen Vermögenswert handelt.

Doch was ist ein unerheblicher bzw. erheblicher Einsatz und wie kann dieser ermittelt werden?

Was erheblich bzw. unerheblich ist, lässt sich über die individuellen Einkommensverhältnisse der Beteiligten definieren. Da die individuellen Vermögenswerte nicht herangezogen werden, um zu unterscheiden, ob es Glücksspiel ist, so muss man diesen Wert verallgemeinern.

Im Jahre 1957 hat das OLG Köln (NJW 1957, 721) ausgeführt, dass ein Geldspielautomat mit einem Einsatz von 0,10 DM (0,05 €) und einer Gewinnchance von mindestens 1:5 kein Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB darstellt, da man in einer Stunde nicht mehr verlieren könnte, als ein Arbeiter in der gleichen Zeit verdienen würde.

Der mögliche Verlust würde sich in der Größenordnung bewegen, die man für eine vergleichbare Unterhaltungsveranstaltung ausgeben würde.

Dementsprechend wäre dies kein Glücksspiel, sondern reine Unterhaltung und ein Unterhaltungsspiel.

Der durchschnittliche Stundenlohn im Jahre 2003 betrug für Gesamtdeutschland 14,93 € (männliche Arbeiter: 15,43 €, weibliche Arbeiter: 11,65 €). Ein Verlust, der pro Stunde unterhalb dieses Stundenlohns liegt, stellt somit eigentlich kein Glücksspiel dar.

Prof. Dr. Lesch vertritt aber die Ansicht, dass eine Begründung mit Bezug auf den Stundenlohn eines Arbeiters nicht mehr zeitgemäß ist, sondern ein Vergleich mit alternativen Unterhaltungsangeboten der heutigen Zeit besser anwendbar wäre.

Das Freizeitverhalten hat an Bedeutung gewonnen ebenso wie die Ausgaben für entsprechende Veranstaltungen. Als Orientierungsgröße wird gerne der Preis für einen Kinobesuch als Kenngröße herangezogen. Es gibt jedoch ein umfangreiches Freizeitprogramm, welches auch weit höhere Kosten verursacht, wie z.B. Bundesliga-Fußballspiel mit ca. €40,-, Fantasialand Brühl mit €24,50, Musicals mit bis zu €100,- und Endspielkarten bei der WM 2006 in Deutschland mit €600,-

Wenn man die Höhe des Einsatzes als Abgrenzung zum Glücksspiel nimmt, dann kann der potentielle Verlust an einem Geldspielautomat als Abgrenzungsmerkmal herangezogen werden.

Der Gesetzgeber schreibt dabei folgende Bedingungen vor:

3. Das Spielgerät muss so eingerichtet sein, dass vom Beginn eines Spieles bis zum Beginn des nächsten Spieles 12 Sekunden vergehen.

[...]

5. Der Einsatz für ein Spiel darf höchstens 0,20 Euro, der Gewinn höchstens zwei Euro betragen.“

Daraus ergeben sich pro Stunde maximal 300 Spiele, so dass sich bei einem Einsatz von 0,20 € pro Spiel der Maximaleinsatz pro Stunde auf 60,00 € beläuft.

Der Gesetzgeber hat bei Geldspielgeräten definiert, dass von „unangemessen hohen Verlusten in kurzer Zeit“ nicht die Rede sein kann, wenn der Einsatz pro Stunde auf 60,00 € limitiert ist.

D.h., ein  Geldspielgerät i. S. d. § 33 c GewO nach § 284 StGB ist dann kein Glückspiel, wenn pro Stunde ein höherer Verlust als 60 € nicht möglich ist.

Der durchschnittliche Einsatz pro Wettschein lag damit bei 10,26 €. Dem steht ein durchschnittlicher Einsatz pro Wettschein im Bereich der Sportwetten von 8,50 € gegenüber.

Dies zeigt, dass Sportwetten generell nicht die Gefahr anhaftet, verbreitet zu existentiellen Verlusten zu führen.

Demnach lässt sich auch bei der Sportwette keine höhere Spielgefährdung als bei den Lotterien ausmachen. Anders als bei den „klassischen“ Glücksspielen erfolgen der Spielabschluss, die Spieldurchführung und die Spielentscheidung bei der Sportwette – ebenso wie bei den Lotterien – eben nicht innerhalb weniger Minuten oder sogar Sekunden. Bei den „klassischen“ Glücksspielen, insbesondere den Spielen, die in einer Spielbank angeboten werden, kann ein Spiel unmittelbar dem anderen folgen, sodass der Spieler innerhalb kurzer Zeit sehr viel Geld verlieren kann. In dieser Situation sind die Spieler einer besonderen Gefahrenlage ausgesetzt, weil ihr natürlicher Spieltrieb geradezu „angestachelt“ wird. Vergleichbares kann bei der Sportwette jedoch von vornherein nicht eintreten, weil zwischen dem Abschluss der Wette und der Entscheidung über Gewinn oder Verlust ein erheblicher Zeitraum liegt.

Somit wäre die Sportwette per se nicht als Glücksspiel einzustufen.

 

 

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